Allgemeine Geschäftsbedinungen

1 Voraussetzungen für die Vermietung

Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.

 

2 Vermietung in das Ausland

sind grundsätzlich untersagt.

 

3 Vorbestellung

Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist. Wird ein Fahrzeug für eine längere Zeit vorbestellt und dann nicht abgeholt, wird für die dadurch entstehende Mietausfallzeit eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € neben 20% der Tagesmiete der reservierten Tage erhoben.

Bei Gutscheinen wird kein Geld zurück erstattet. Es ist möglich die Gutscheine weiter zu verschenken. Jeder Gutschein ist maximal 1 Jahr gültig.

 

4 Übernahme

(1)Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komlettes Werkzeug, vollständige Fahrzeugpapiere und ggf. Extras.

(2) bei den Veranstalltungen ist wie bei §4 Absatz 1 je eine Vorkonntrolle zu leisten. Desweiteren haften die Eltern für Ihre Kinder bei eventuellen Schäden.

5 Mietdauer, Rückgabe

(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 23 bis 24 Stunden zu üblichen Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange benutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind.

(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.

(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel zu fordern.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältniss jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel beanstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.

(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.

(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

 

6 Mieterrechte

Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwedungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beföderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.

 

7 Besondere Pflichten des Mieters

 

(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer Verschluss des Lenkradschlosses usw.); bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel in einer Vertragswerkstatt.

(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstall verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen.

(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.

(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges auf hierfür nicht vorgesehenen Wegstrecken sowie auf gebührenpflichtigem Gelände ist verboten.

(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnten.

 

8 Reparaturen

(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigket des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparatuen sind ausgeschlossen.

(2)  Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

 

9 Unfälle und sonstige Schäden

(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.

a) mit einer Selbstbeteiligung von 1000,-€

b) Schäden an Personen muss der Mieter im vollen Umfang selbst tragen

(2) Abgesehen von den Fällen des Par. 8, Abs. 1, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeugs, insbesondere für:

a) Reparaturkosten,

b) Mietausfall gem. Par. 9, Abs. 4,

c) Wertminderung,

d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten, etc.

(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart, wird deren Umfang umseitig unter "Besondere Vereinbarungen" angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden im Sinne des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung) nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung, bleibt hiervon unberührt. Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendugs- und sonstige Schäden sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässig verursachten Schäden.

(4) Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Die Tagesmiete setzt sich aus der Grundgebühr und den Kosten für eine Fahrstrecke von 100 Km zusammen.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.

(6) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.

 

10 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über 500,00 € die Zuständigkeit des Amtsgerichtes anerkannt.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
in denen wir als Verkäufer/Lieferant auftreten.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss / Besondere Bestimmungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die auf Aufträgen
bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarte Termine
sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Fix-Termin bestätigt
wurden.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu
wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder
durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.
3. Bei Sonderanfertigungen sind uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten
Menge gestattet.
4. Die Ausfuhr unserer Erzeugnisse aus der Europäischen Union bedarf unserer ausdrücklichen,
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
1. Es gelten unsere jeweils aktuellen Preise.
2. Für Verträge mit Kunden in Deutschland: Der Kaufpreis ist bei Rechnungseingang sofort
ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anders vereinbart wurde. Bei Bestellungen
mit einem Warenwert von unter 100 Euro netto behalten wir uns vor, einen Mindermengenaufschlag
von 8 Euro netto zu berechnen.
3. Für Verträge mit Kunden außerhalb Deutschlands werden die Zahlungs- und Lieferbedingungen
individuell verhandelt.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
6. Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden mehr als nur
unerheblich mindern, ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder
werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, können wir die sofortige Fälligkeit aller
Forderung geltend machen oder die Stellung von Sicherheiten verlangen. Wir sind in diesen
Fällen auch zum fristlosen Rücktritt von einem Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, nach
unserer Wahl alle uns gegebenen Sicherheiten freizugeben, soweit sie den Wert unserer
jeweiligen Gesamtforderungen um mehr als 25 % übersteigen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden zustehenden Forderungen, bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin
unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns
ab.
3. Der Kunde ist, sofern er sich nicht im Verzug befindet, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
oder der aus einer Verarbeitung entstehenden Produkte nur unter Vereinbarung
eines unseres Eigentumsvorbehalts sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehalt mit
seinem Kunden berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder
Weitervermietung der Vorbehaltsware an uns ab.
4. Wird gemeinsam mit der Vorbehaltsware fremde Ware zum Gesamtpreis veräußert, erfasst
die Abtretung jene Forderung nur in Höhe des Preises für die von uns gelieferte Ware. Der
Kunde ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Diese Befugnis endet, sobald der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht wie vereinbart nachkommt. In diesem Fall dürfen wir
selbst die angetretene Forderung einziehen.
5. Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel die zu sichernde Forderung um mehr als 20%,
verpflichten wir uns zur Freigabe des übersteigenden Betrages.
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6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen
und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden hat insoweit der Kunde zu
erstatten.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Solange unser Eigentumsrecht
besteht, ist die Ware vom Kunden gegen Verlust und Wertminderung, gegen Vandalismus-,
Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern.
§ 5 Gefahrübergang/Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Wird der Versand
auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf Ihn über und er lagert die Ware auf seine Kosten.
2. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Lager oder Werk. Wir behalten uns die Wahl der
Versandart und des Versandweges vor. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind
zulässig.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen
- hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.,
auch wenn sie bei unseren Herstellern oder Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten
- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate seit Zugang der Bestellung dauert, ist der
Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
§ 6 Prüfung der Ware/Gewährleistung
1. Der Kunde hat die Ware binnen 5 Werktagen nach Erlangung der Verfügungsgewalt auf
offensichtliche Mängel (insb. Vollständigkeit, Transportschäden) zu prüfen und entdeckte
Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu melden; andernfalls ist die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei Gebrachtfahrzeugen egal welcher Art gibt es keine Gewährleistungspflicht, soweit das Fahrzeug in einem intakten Zustand ausgeliefert wurde. Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen.
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2. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Gutschrift.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Zwingende gesetzliche Verjährungs-
und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die
Haftung für arglistiges, vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Durch Überlassung von Mustern vor oder aus
Anlass des Vertragsabschlusses wird kein »Kauf nach Muster« vereinbart, das heißt, es
handelt sich lediglich um Anschauungsmuster, die den ungefähren Charakter der Ware
zeigen. Bestimmte Eigenschaften werden hierdurch nicht vereinbart. Abweichend können die
Parteien einen Kauf nach „Muster für gut befunden“ vereinbaren. In diesem Fall hat die
gelieferte Ware dem Muster zu entsprechen.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, unter Berücksichtigung des Folgenden:
2. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern sie nicht
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt
ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränken wir die Haftung auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben,
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Körper, Gesundheit, Garantien oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
handelt.
3. Wir haften nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung der von uns dem Auftraggeber
erteilten Instruktionen verursacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber
Einsatzbedingungen, die eventuell im Zusammenhang mit Produkten in deren Dokumentationen
festgelegt sind, nicht einhält. Sofern wir Mängel beheben, für die wir nicht einstandspflichtig
sind, ist diese Fehlerbeseitigung angemessen zu vergüten.
4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare
und unmittelbare Folgeschäden.
5. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für alle Haftungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit dem in § 199
Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum. Sie tritt spätestens jedoch mit Ablauf der in § 199 Abs. 3
und 4 BGB bestimmten Höchstfristen. Ansprüche aus Produkthaftung, der Verletzung von
Leib, Leben und Gesundheit, Garantien, Arglist sowie aus Vorsatz verjähren nach den
gesetzlichen Fristen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
Hamburg, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir haben das Recht den Kunden auch an seinem
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bei
einem Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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Die Geschäftsleitung

 

für Weiterleitungen und daraus entstehenden Kosten wird keine Haftung übernommen!

 

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Patrick Wetzel

Prof.-R.-Paulick-Ring 28

06862 Dessau-Roßlau

Handy: 0163 - 4580982

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